Testen

Vermehrt erreichen uns Anrufe aus den Kitas, mit der Nachfrage, ob das Testen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Arbeitszeit zählt? (Stand 28.10.2021)

Nach unserem Rechtsverständnis ja, weil es eine Maßnahme der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes ist!

Dass in Kitas getestet werden muss, ist eine Tatsache, die der Gesetzgeber, in unserem Fall das Land Baden-Württemberg bzw. das Kultusministerium, vorgibt.

Wie es der Dienstgeber umsetzt, ist unbedingt mit der MAV abzuklären und bedarf deren Zustimmung, so geregelt in unserer Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO §29, Abs. 1 Nr. 2 und/oder §36, Abs. 1, Nr. 1.).

Beispiel: MAV muss bei Änderungen der Dienstpläne, indem Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter früher beginnen oder länger da bleiben müssen, zustimmen.

Unter dem Gesichtspunkt Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit, hat der Dienstgeber Fürsorge gegenüber seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten und bedarf ebenso einer Zustimmung der MAV (MAVO §36, Abs. 1 Nr. 10).

Da es sich bei der Testung um eine Arbeitsschutzmaßnahme handelt, ist diese, nach unserem Rechtsverständnis, in der Dienstzeit zu leisten.

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Schreiben von MD Föll - Informationen zur weiterentwickelten Teststrategie, insbesondere zwei anlasslose Testmöglichkeiten pro Woche bis zu den Osterferien 2021 (17.02.2021)

Merkblatt der Ministerien für Soziales und Integration sowie für Kultus, Jugend und Sport betreffend des Testangebots gegenüber Lehrpersonal, Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegepersonal und sonstigem in den Einrichtungen beschäftigtem Personal ab dem 22. Februar 2021

Berechtigungsschein Teststrategie Kitas 22.Februar bis 31.März 2021