Schwerbehinderten-Wahl 2026 (SBV-Wahl), Stand 15.06.2026
Ist die MAV für die Durchführung der SBV-Wahl zuständig?
die Antwortet lautet: Ja!
Schwerbehindertenvertretung (SBV)
Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) vertritt die Interessen von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten im Betrieb oder in der Dienststelle. Sie setzt sich für Inklusion, Chancengleichheit und die Einhaltung der Rechte von Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben ein.
Voraussetzungen für die Wahl:
Eine SBV kann gewählt werden, wenn mindestens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte nicht nur vorübergehend im Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigt sind. Wahlberechtigt sind alle schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten – unabhängig von Alter oder Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Wann findet die SBV-Wahl statt?
Die regulären Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung finden alle vier Jahre statt. Der nächste bundesweite Wahlzeitraum ist:
1. Oktober bis 30. November 2026
Außerhalb dieses Zeitraums kann eine Neuwahl erforderlich sein, wenn:
das Amt der Vertrauensperson vorzeitig endet und keine Stellvertretung nachrückt,
die vorherige Wahl erfolgreich angefochten wurde oder
bislang noch keine Schwerbehindertenvertretung besteht.
Nach einer außerordentlichen Wahl wird grundsätzlich zum nächsten regulären Wahltermin erneut gewählt. Ist die verbleibende Amtszeit jedoch kürzer als ein Jahr, erfolgt die nächste Wahl erst zum darauffolgenden regulären Wahltermin.
Wahlverfahren:
Je nach Größe des Betriebs wird die Wahl in einem vereinfachten oder förmlichen Verfahren durchgeführt. Kleinere Betriebe mit weniger als 50 Wahlberechtigten nutzen in der Regel das vereinfachte Verfahren, während größere Betriebe das förmliche Wahlverfahren anwenden.
Kosten und Organisation:
Die Kosten für die Durchführung der Wahl trägt der Arbeitgeber. Für eine ordnungsgemäße Wahl sind unter anderem ein Verzeichnis der Wahlberechtigten sowie die Einhaltung der gesetzlichen Wahlvorschriften erforderlich. Arbeitgeber sind verpflichtet, die mit der Organisation und Durchführung der SBV-Wahl betrauten Personen (Betriebs- oder Personalrat, Mitgliedervertretung oder drei Beschäftigte mit Schwerbehinderung) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen (§ 2 Abs. 6 SchwbVWO). Wichtiger Hinweis: Gibt es bei Ihrem kirchlichen Rechtsträger bereits eine MAV, ist diese für die Umsetzung der SBV-Wahl zuständig.
Bedeutung der SBV:
Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt betroffene Beschäftigte, berät in Fragen der Teilhabe am Arbeitsleben und arbeitet eng mit Arbeitgeber, Betriebsrat oder Personalrat zusammen. Sie leistet damit einen wichtigen Beitrag zu einem inklusiven und diskriminierungsfreien Arbeitsumfeld.
Link zur Organisation und Durchführung der Wahl: https://www.bih.de/integrationsaemter/sbv-wahl/


