MAV-Arbeit kurz erklärt

Zur Eurer Unterstützung haben wir ein Video zur MAV-Arbeit gestaltet.

Die Mitarbeitervertretung (MAV)

Die MAV ist im kirchlichen Bereich das Gremium, das in der Industrie Betriebsrat und in der staatlichen Verwaltung Personalrat heißt. Die Aufgaben sind auch mit denen von Betriebs‐ und Personalrat vergleichbar.
Die Grundlage der MAV-Arbeit ist in der MAVO  (MitArbeiterVertretungsOrdnung) der Diözese Rottenburg Stuttgart, wie nachfolgend zitiert, beschrieben:
Grundlage und Ausgangspunkt für den kirchlichen Dienst ist die Sendung der Kirche.(…). Daraus ergibt sich als Eigenart des Kirchlichen Dienstes seine religiöse Dimension.
Als Maßstab für ihre Tätigkeit ist sie Dienstgebern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorgegeben, die als Dienstgemeinschaft den Auftrag der Einrichtung erfüllen und so an der Sendung der Kirche mitwirken.(…)
Dies erfordert von Dienstgebern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvoller Zusammenarbeit. (Auszug aus der Präambel)

Zunächst repräsentiert sie die Belegschaft der Einrichtung gegenüber dem Dienstgeber. Sie ist auf Augenhöhe Betriebspartei und daher im Rahmen ihrer Aufgaben unabhängig. Die MAV hat weiterhin darüber zu wachen, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Recht und Billigkeit behandelt werden. Die MAV ist das Interessenvertretungsorgan der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung, sie wirkt aktiv an der Gestaltung und Entscheidung über die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betreffenden Angelegenheiten mit.

Die MAV gestaltet durch Beteiligungsrechte das kollektive Arbeitsrecht: Das bedeutet, dass bestimmte Maßnahmen des Dienstgebers der Beteiligung der MAV bedürfen, ansonsten sind sie rechtsunwirksam, d.h. wirkungslos.

Diese Beteiligung ist am stärksten ausgeprägt bei den Zustimmungstatbeständen. Beispiele für die notwendige Zustimmung der MAV in persönlichen Angelegenheiten: Der Dienstgeber braucht die Zustimmung der MAV bei Einstellungen, Eingruppierungen und Höhergruppierungen, Versetzungen und Abordnungen von Beschäftigten. Auch Nebentätigkeiten dürfen ohne Zustimmung der MAV durch den Dienstgeber nicht untersagt werden.

Bei der Mitbestimmung in Angelegenheiten der Dienststelle braucht der Dienstgeber z. B die Zustimmung der MAV

  • bei der Festlegung und Änderung der Arbeitszeiten (Dienstpläne) und Richtlinien zu Urlaubsregelungen,
  • bei der Bestimmung der Preise für das Mittagessen,
  • bei Inhalten von Personalfragebogen und Beurteilungsrichtlinien für die Beschäftigten,
  • bei der Durchführung der Ausbildung, soweit nicht durch Rechtsnormen oder durch Ausbildungsvertrag geregelt ist,
  • bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen,
  • bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst‐ und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen
  • und auch bei Sozialplänen (die hoffentlich nie nötig sind).

Die MAV kann selbst initiativ werden, indem sie dem Dienstgeber Vorschläge unterbreitet für Angelegenheiten, die alle Beschäftigten oder Teileinrichtungen betreffen, zum Beispiel

  • Maßnahmen innterbetrieblicher Information und Zusammenarbeit,
  • Durchführung beruflicher Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die die Einrichtung für ihre Beschäftigten anbietet,
  • grundlegende Änderungen von Arbeitsmethoden.

In einigen Fällen hat die MAV ein noch stärkeres Recht, das Antragsrecht, zum Beispiel

  • bei Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen,
  • Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Beschäftigten,
  • Richtlinien für die Gewährung von Unterstützugnen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
  • Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen.

Außerdem können Dienstgeber und MAV gemeinsam Dienstvereinbarungen in vielen der oben genannten Angelegenheiten abschließen.